Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Beschluss vom 10. Januar 2012 (Az.: 5 U 1418/11) entschieden, dass ein Nutzer eines öffentlichen, weitgehend von Schnee und Eis geräumten Parkplatzes, der auf einer gut sichtbaren Eisfläche zu Fall kommt, dessen Besitzer nicht für die Folgen des Sturzes haftbar machen kann.
Im Winter 2010 hatte der Kläger seinen Pkw auf dem Kundenparkplatz einer Sparkasse abgestellt. Kurz nachdem er sein Auto verlassen hatte, glitt er auf einer ca. 50 cm großen, gut sichtbaren Eisfläche aus und zog sich dabei eine Sprunggelenksverletzung zu. Er verklagte die Sparkasse auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld, da diese den Parkplatz nicht ausreichend von Schnee und Eis befreit und somit ihre Verkehrssicherungs-Pflicht verletzt habe.
In dem vor dem Landgericht Koblenz stattfindenden Prozess verteidigten sich die Vertreter der Sparkasse damit, dass der Parkplatz zum Zeitpunkt des Zwischenfalls großflächig geräumt gewesen sei. Es habe lediglich noch ein paar vereinzelte glatte Stellen gegeben, denen man aber bei genügender Aufmerksamkeit problemlos habe ausweichen können.
Die Richter fanden das überzeugend und wiesen die Klage als unbegründet zurück.
Nach Meinung des Gerichts sind Personen, die für einen öffentlichen oder auch Kundenparkplatz verantwortlich sind, zwar grundsätzlich dazu verpflichtet, ihn so weit von Schnee und Eis zu befreien, dass er auch von Fußgängern möglichst gefahrlos genutzt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Schnee- und Eisreste beseitigt werden müssen. Eine vollständige Gefahrenfreiheit kann nicht verlangt werden. Von vernünftigen Verkehrsteilnehmern wird sie auch nicht erwartet.
Die Beweisaufnahme ergab, dass es dem Kläger problemlos möglich gewesen wäre, die leicht wahrnehmbare, kleine vereiste Stelle zu umgehen, um sicheren Fußes das Gebäude der Sparkasse zu erreichen. Daher hat er sich seinen Sturz und dessen Folgen selbst zuzuschreiben.
Da das Urteil des Koblenzer Landgerichts für den Kläger inakzeptabel war, wandte er sich an das Oberlandesgericht, nahm allerdings seine Berufung zurück, als dessen Richter ihm mit Beschluss vom 10. Januar 2012 signalisiert hatten, sich der Meinung der Vorinstanz anschließen zu wollen.
Die Entscheidung ist damit rechtskräftig.
Aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf aus dem Jahr 2008 geht hervor, dass der Besitzer eines Parkplatzes gegebenenfalls gar nicht dazu verpflichtet ist, ihn von Schnee und Eis zu räumen, je nachdem wie sich die örtlichen Gegebenheit darstellen. Seinerzeit war ein Mann auf dem winterlich glatten Gelände eines Privatparkplatzes gestürzt, als er eine von ihm gemietete Stellfläche erreichen wollte. Er scheiterte ebenfalls mit seiner Forderung auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld.
Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter ist der Besitzer eines solchen Parkplatzes nur dann zum Winterdienst verpflichtet, wenn ein Fahrzeugbesitzer nicht unerhebliche Wege zurücklegen muss, um von einem Fußweg zu seinem Fahrzeug zu gelangen beziehungsweise diesen von seinem Fahrzeug aus zu erreichen.