Geschlossene Fonds: Nachhaftung trotz Anteilsverkauf

Aufgrund der anhaltenden Krise befinden sich etliche Schiffsfonds derzeit in finanziellen Nöten. Auch einige geschlossene Immobilienfonds haben Probleme. Rechtlich sind die Anleger in den geschlossenen Fonds zumeist Kommanditisten und haften gewöhnlich nur mit ihrer Einlage. Sofern die Einlage jedoch ganz oder teilweise wieder zurückgezahlt worden ist, lebt die Außenhaftung in dieser Höhe wieder auf (§172 Abs. 4 HGB).

In vielen Fällen sind Ausschüttungen an die Anleger aus der Liquidität des Fonds erfolgt. Wegen hoher Abschreibungen stand den Ausschüttungen nämlich oft kein entsprechender Bilanzgewinn gegenüber. Aus steuerlichen und konzeptionellen Gründen war dies zumeist so gewollt.

Muss ein geschlossener Fonds jedoch Insolvenz anmelden und reichen die vorhandenen Vermögenswerte nicht aus, um alle Gläubiger zu befriedigen, können die Kommanditisten ggf. bis zur Höhe der erhaltenen (Liquiditäts-)Ausschüttungen in die Haftung genommen werden.

Angesichts dieser Situation trägt sich der eine oder andere Anleger mit dem Gedanken, seine Beteiligung noch „rechtzeitig“ über den Zweitmarkt zu verkaufen. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass der alte Kommanditist im Außenverhältnis noch 5 Jahre weiter haftet (§160 HGB).

Im Innenverhältnis zwischen Alt- und Neukommanditisten kann natürlich eine Regelung getroffen werden, wonach der neue Kommanditist den bisherigen von einer solchen Inanspruchnahme frei stellt. Allerdings ist eine solche Vereinbarung immer nur so gut wie die Zahlungsfähigkeit des neuen Kommanditisten. Zudem wird sich der Käufer einer Beteiligung dieses Risiko kaum aufhalsen, wenn eine Inanspruchnahme absehbar ist.

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