Bekanntlich haftet der Tierhalter grundsätzlich für Schäden, die sein Tier verursacht. Häufig werden Tiere jedoch zumindest zeitweise auch von anderen Personen beaufsichtigt – diese gelten dann ggf. als Tierhüter (auch Tieraufseher genannt). Weniger bekannt ist, dass nach §834 BGB auch der Tierhüter haftet, soweit ihn ein Verschulden trifft. In der Praxis ist dies hauptsächlich bei der Beaufsichtigung von Hunden und Pferden von Bedeutung.
Kommt es unter Mitverschulden des Tierhüters zu einem Schaden, deckt dessen Privathaftpflichtversicherung den Schaden häufig nicht. Sofern der Tierhalter eine aktuelle Tierhalterhafpflichtversicherung unterhält, ist die Haftung des Tierhüters ggf. mitversichert. Bei älteren Verträgen ist das aber oft noch nicht der Fall.
Doch auch der Tierhüter selbst kann der Geschädigte sein, beispielsweise wenn er ohne eigenes Verschulden durch das Tier verletzt wird. Der Tierhüter oder dessen Krankenkasse können dann Ansprüche gegenüber dem Tierhalter geltend machen – denn der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig für Schäden, die das Tier verursacht. Leider sind Ansprüche mitversicherter Personen (also auch die des ggf. mitversicherten Tierhüters) in der Haftpflichtversicherung meistens ausgeschlossen. Somit können auf den Tierhalter existenzbedrohende Forderungen des Tierhüters zukommen, die von den üblichen Tierhalter-Haftpflichtversicherungen nicht gedeckt sind.
Wer ein Tier hält oder zumindest gelegentlich fremde Tiere beaufsichtigt, sollte seinen Versicherungsschutz dahingehend überprüfen. Gern unterstützen wir Sie hierbei und empfehlen Ihnen geeigneten Versicherungsschutz, der auch den Tierhüter absichert.